Eine ständige Vermietung gegen Entgelt ist nicht zulässig. Gäste haben die
Festlegungen der Satzung einzuhalten.
Das Befahren der Anlage, die Sicherung des Objektes, sowie andere Besonder-
heiten des Vereins erfolgen auf der Grundlage einer gesonderten Ordnung und
werden als Anlage 1 beigefügt.
§ 16
Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des KGV erfolgt durch Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegün-
stigster Zwecke ist das vorhandene Vermögen, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke zu ver-
wenden. Es wird zweckgebunden der weiteren Förderung des Kleingarten-
wesens dem Kreisverband / Regionalverband zur Verfügung gestellt.
§ 17
Nutzerwechsel
Jeder beabsichtigter Nutzerwechsel ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen,
zwecks Schätzung und Abschluss eines Nutzungsvertrages und der Aufnahme als
Mitglied. Verwandte ersten Grades, Enkelkinder ab 18 Jahre und die Bewerber der
Vereinigung, die bereits als Mitglied aufgenommen wurden, sind bei der Übergabe
der Parzelle vorrangig zu berücksichtigen.
Die Übernahme ist vertraglich zu vereinbaren. Erben haben den Vorrang bei der
Übernahme der Parzelle gegenüber anderen Personen.
Die Vereinigung schließt bei Eigentumswechsel mit dem neuen Mitglied einen
Bodennutzungsvertrag ab.
Bei Eigentumswechsel (Verkauf, Schenkung, Erbfolge) ist die Mitgliedschaft für den
Abschluss eines neuen Bodennutzungsvertrages Bedingung.
Die Schätzung erfolgt auf der Grundlage der Schätzungsordnung des Kreisverbandes.
§ 18
Bekanntmachungen des Vereins
1.
Bekanntmachungen werden in der Kleingartenanlage zum Aushang gebracht.
2.
Außerdem werden sie in der Lokalpresse veröffentlicht.
Beschlussentwürfe werden den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung zugestellt.