§ 10
Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich
aus der Satzung, dem Kleingarten – Nutzungsvertrag, ergeben, ist ein Schlichtungs-
verfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen. Das Schlichtungsverfahren
ist nach den Richtlinien des Kreis- oder Landesverbandes durchzuführen.
Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Streitigkeiten aus dem Kleingarten-
Nutzungsvertrag nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann können die be-
treffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.
§ 11
Beiträge und Umlagen
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Beiträge je Parzelle zu entrichten. Sie haben die für die Erhaltung der Freizeit- und
Erholungsanlage erforderlichen Mittel (Umlage) einzubringen und sich an den
festgelegten Arbeitseinsätzen zu beteiligen.
Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an Arbeitseinsätzen teilzunehmen, ist für jede
Arbeitsstunde ein von der Mitgliederversammlung zu beschließender Betrag zu
entrichten. Rentner und Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 60%,
bezahlen max. 50 % dieses Betrages.
Mitglieder die das 70ste Lebensjahr erreicht haben, entfällt der zu zahlende Betrag.
Wird auf der Mitgliederversammlung kein neuer Betrag festgelegt, so gilt der bisherige für
das Folgejahr.
§ 12
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr. Der Jahresabschluss hat bis zum
31.01. des Folgejahres zu erfolgen.
§ 13
Kassen- und Rechnungswesen
1.
Die Finanzgeschäfte für 2 a und 2 b erfolgen durch den Kassierer unter
Mitwirkung und Mitverantwortung des Vorsitzenden auf der Grundlage des
Haushaltsplanes.
Der Kreisverband / Regionalverband ist bei gegebener Veranlassung be-
rechtigt (z. B. bei drohender Schädigung des Verbandsinteresses), die Vorlage
der Kassenbücher, Konten, Belege und des Mitgliederverzeichnisses zu verlangen.
2.
Die Kassenführung erfolgt getrennt nach
a) dem ideellen Bereich
b) der Vermögensverwaltung
c) dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Letzteres bezieht sich nur auf den Verkauf von Elektroenergie, die vom KGV
von Lieferanten bezogen wird. Dieser Bezug ist für die Verwirklichung des
gemeinnützigen Zweckes unentbehrlich und steht nicht im Wettbewerb mit
anderen Betrieben. Der vom KGV erzielte Gesamtumsatz wird 15.000 Euro
nicht überschreiten. Somit trifft die Vereinfachungsregelung im Sinne der
Umsatzsteuer zu.
Die Kassenführung für 2 c erfolgt von einem 2. Kassierer und gesonderten Konto.
Auszahlungen für die Kassen nach 2 a und 2 b sowie nach 2 c sind nur auf An-
weisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.